Gebäudeenergiegesetz (GEG)

„Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden“ – so lautet der vollständige Titel des Gebäudeenergiegesetzes. Und damit ist auch schon der Inhalt des GEG sehr gut zusammengefasst. Die wichtigsten Gesetzesteile kurz zusammengefasst:

 

Teil 2 definiert die Anforderungen für Neubauten, die den Jahres-Primärenergiebedarf betreffen sowie Standards, um den Energieverlust durch die Gebäudehülle zu beschränken.

 

Teil 3 macht Vorgaben zu bestehenden Gebäuden, beispielsweise zur Bewertung des Energiestandards oder zu den Anforderungen, wenn eine energetische Sanierung ansteht.

 

Teil 4 enthält Vorschriften zur Energieeffizienz von Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung. Hier findet sich auch das Betriebsverbot für Ölheizungen, einschließlich der wenigen Ausnahmeregelungen.

 

Teil 5 regelt die Ausstellung und die Verwendung von Energieausweisen; inklusive Erläuterungen zum Unterschied zwischen einem Energiebedarfsausweis und einem Energieverbrauchsausweis.

 

Teil 6 beschreibt grob, wann es für die Nutzung erneuerbarer Energien und von Energieeffizienzmaßnahmen eine finanzielle Förderung gibt. 

 

Teil 7 ist mit „Vollzug“ überschrieben und regelt zum Beispiel, welche Nachweise für die Erfüllung der Gesetzesvorgaben zu erbringen sind. Dieser Teil enthält zudem eine Innovationsklausel. Die eröffnet Alternativen, wie im GEG beschriebene primärenergetische Anforderungen an Gebäude über eine gleichwertige Reduzierung der Treibhausgasemissionen nachgewiesen werden können. Allerdings muss dabei das jeweilige Landesrecht beachtet werden.

 

 

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