+ + + Update vom 05.12.2023: Bundestag stimmt mit großer Mehrheit für Gebäudeenergiegesetz. +++

 

Mit großer Mehrheit hat der Bundestag das Gebäudeenergiegesetz (GEG; „Heizungsgesetz“) verabschiedet. Es tritt zum 1. Januar 2024 in Kraft. Ab dann sollen möglichst bei jeder neu installierten Heizung mindestens 65 Prozent Erneuerbare Energien eingesetzt werden. Das kann beispielsweise durch den Einbau einer Wärmepumpe geschehen. Vom Grundsatz her ist das GEG aber technologieoffen. Der Anteil Erneuerbarer Energien kann also auch auf anderem Wege, wie beispielsweise durch den Einsatz von Biomethan, erfüllt werden.
 

GEG-Novelle: Heizungen sollen klimafreundlicher werden:

 

Um bis 2045 klimaneutral zu werden, sind ab 1. Januar 2024 in Neubaugebieten nur noch Heizsysteme zugelassen, die mindestens 65 Prozent Erneuerbare Energien nutzen. Für Bestandsgebäude sowie für Neubauten in Baulücken gelten längere Übergangsfristen. Das hängt mit der Kommunalen Wärmeplanung (WPG) zusammen, die eng mit dem GEG verbunden ist.

 

Wichtig:

 

  • Die Pflicht zum Erneuerbaren Heizen gilt ab 1. Januar 2024 nur für den Einbau neuer Heizungen. Existierende Anlagen dürfen weiter genutzt und bei Defekten auch repariert werden.
  • Bis zum 31. Dezember 2023 dürfen alte Gas- und Öl-Heizungen noch durch neue ersetzt werden.
  • Ab dem 1. Januar 2024 ist der Einbau von Gas- und Ölheizungen im Bestand wie in Neubauten (außerhalb von Neubaugebieten) nur noch eingeschränkt zulässig. Außerdem sind Übergangsfristen und Nebenanforderungen (steigende EE Anteile) zu beachten und es ist die Beratung durch einen Fachmann (z. B. Fachhandwerker, Energieberater und Schornsteinfeger) vorgeschrieben.
  • Für nach dem 1. Januar 2024 im Bestand neu eingebaute Gas- oder Ölheizungen sind zudem folgende Bioanteil-Pflichten zu berücksichtigen:

         - ab 2029: 15 Prozent
         - ab 2035: 30 Prozent
         - ab 2040: 60 Prozent

         Es kann deswegen auch sinnvoll sein, eine Gas- oder Öl-Heizung zu                 einer Hybridheizung zu erweitern, bei der die „mit fossilen Energieträgern           betriebene Heizung“ durch ein nachhaltiges Heizsystem, beispielsweise             eine Wärmepumpe, ergänzt wird. So gilt der geforderte Anteil                             Erneuerbaren Energien als erfüllt.

 

 

65-Prozent-EE-Vorgabe in Neubauten:

 

Für alle Neubauten in Neubaugebieten besteht ab dem 1. Januar 2024 die Pflicht zum Erneuerbaren Heizen. Dafür muss der Wärmebedarf mindestens zu 65 Prozent aus Erneuerbaren Energien gedeckt werden. Hierzu sind im GEG verschiedene Erfüllungsoptionen definiert.

Für Neubauten außerhalb von Neubaugebieten, also beispielsweise in Baulücken, gibt es eine Übergangsfrist. Hier gilt die 65 %-EE-Pflicht aber spätestens dann, wenn die Fristen zur Vorlage einer Kommunalen Wärmeplanung abgelaufen sind. Wird ab 1. Januar 2024 und bis zum Ablauf der Fristen für die Vorlage der Kommunalen Wärmeplanung eine Gas- oder Ölheizung eingebaut, müssen aber die zuvor genannten Beratungs- und die Bioanteil-Pflichten beachtet werden.

Sehr einfach erfüllen lässt sich die 65 %-EE-Vorgabe beispielsweise durch den Einbau einer Wärmepumpe. Es gibt aber auch weitere Erfüllungsoptionen.

 

 

65-Prozent-EE-Vorgabe in Bestandsgebäuden:

 

Auch neue Heizungen in Bestandsgebäuden sollen ab 1. Januar 2024 mindestens 65 Prozent Erneuerbare Energien nutzen. Diese Verpflichtung gilt aber erst nach Ablauf der Fristen für die Erstellung einer Kommunalen Wärmeplanung, also je nach Größe der Kommune bis 30. Juni 2026 bzw. 30. Juni 2028. Bis dahin dürfen unter bestimmten Auflagen und unter Berücksichtigung der Übergangsfristen weiter Gas- oder Ölheizungen installiert werden.

Vorhandene Anlagen, die vor dem 1.1.2024 installiert wurden, dürfen in Bestandsgebäuden aber unabhängig vom Anteil Erneuerbarer Energien bis Ende 2044 weiter betrieben werden. Auch Reparaturen sind möglich.

 

 

Klimabewusst heizen: Die Erfüllungsoptionen

 

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist technologieneutral. Deswegen stehen für die Erfüllung der 65 %-EE-Forderung auch verschiedene vereinfachte Erfüllungsoptionen zur Verfügung. Wählt man eine dieser Optionen, gilt die gesetzliche Anforderung als erfüllt. Möglich sind zum Beispiel

  • der Anschluss an ein Wärmenetz
  • Wärmepumpen
  • Hybridheizungen
  • Solarthermieanlagen
  • Elektro-Direktheizungen oder
  • Biomasse-Heizungen.

Dabei ist zu beachten, dass es je nach Erfüllungsoption weitere Bedingungen geben kann, zum Beispiel zur Dämmung des Gebäudes.

Unabhängig von den erwähnten Optionen sind auch andere Lösungen denkbar, diese müssen jedoch über den rechnerischen Nachweis gemäß DIN V 18599 nachgewiesen werden.

 

 

GEG und kommunale Wärmeplanung:

 

Das GEG und die Vorgaben zur Nutzung Erneuerbarer Energien ist eng mit dem Gesetz zur Kommunalen Wärmeplanung (WPG) verbunden. Das WPG tritt, wie das GEG, am 1. Januar 2024 in Kraft. Das WPG wurde am 17.11.2023 im Bundestag verabschiedet. Die Kommunale Wärmeplanung soll zeigen, ob es vor Ort ein klimafreundliches Wärmenetz (Fern- oder Nahwärme) oder ein Wasserstoffversorgungsnetz gibt oder geben wird, an die ein Gebäude angeschlossen werden kann. Dann gilt über den Anschluss an das Wärmenetz oder das Wasserstoffnetz die 65-Prozent-EE-Vorgabe als erfüllt. Für die kommunale Wärmeplanung gelten folgende Fristen: Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnern müssen die Wärmeplanung bis zum 30. Juni 2026 vorlegen. Kommunen unter 100.000 Einwohner haben dafür bis zum 30. Juni 2028 Zeit. Grundsätzlich besteht eine fünfjährige Übergangsfrist bis die 65% EE Anforderung eingehalten werden muss. Diese Pflicht kann durch Anschluss an ein Wärmenetz oder die 65 %-EE-Forderung auf andere Weise („Erfüllungsoptionen“) erfüllt werden.

 

 

 

 

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