Um bis 2045 klimaneutral zu werden, sind ab 1. Januar 2024 in Neubaugebieten nur noch Heizsysteme zugelassen, die mindestens 65 Prozent Erneuerbare Energien nutzen. Für Bestandsgebäude sowie für Neubauten in Baulücken gelten längere Übergangsfristen. Das hängt mit der Kommunalen Wärmeplanung (WPG) zusammen, die eng mit dem GEG verbunden ist.
Wichtig:
- ab 2029: 15 Prozent
- ab 2035: 30 Prozent
- ab 2040: 60 Prozent
Es kann deswegen auch sinnvoll sein, eine Gas- oder Öl-Heizung zu einer Hybridheizung zu erweitern, bei der die „mit fossilen Energieträgern betriebene Heizung“ durch ein nachhaltiges Heizsystem, beispielsweise eine Wärmepumpe, ergänzt wird. So gilt der geforderte Anteil Erneuerbaren Energien als erfüllt.
Für alle Neubauten in Neubaugebieten besteht ab dem 1. Januar 2024 die Pflicht zum Erneuerbaren Heizen. Dafür muss der Wärmebedarf mindestens zu 65 Prozent aus Erneuerbaren Energien gedeckt werden. Hierzu sind im GEG verschiedene Erfüllungsoptionen definiert.
Für Neubauten außerhalb von Neubaugebieten, also beispielsweise in Baulücken, gibt es eine Übergangsfrist. Hier gilt die 65 %-EE-Pflicht aber spätestens dann, wenn die Fristen zur Vorlage einer Kommunalen Wärmeplanung abgelaufen sind. Wird ab 1. Januar 2024 und bis zum Ablauf der Fristen für die Vorlage der Kommunalen Wärmeplanung eine Gas- oder Ölheizung eingebaut, müssen aber die zuvor genannten Beratungs- und die Bioanteil-Pflichten beachtet werden.
Sehr einfach erfüllen lässt sich die 65 %-EE-Vorgabe beispielsweise durch den Einbau einer Wärmepumpe. Es gibt aber auch weitere Erfüllungsoptionen.
Auch neue Heizungen in Bestandsgebäuden sollen ab 1. Januar 2024 mindestens 65 Prozent Erneuerbare Energien nutzen. Diese Verpflichtung gilt aber erst nach Ablauf der Fristen für die Erstellung einer Kommunalen Wärmeplanung, also je nach Größe der Kommune bis 30. Juni 2026 bzw. 30. Juni 2028. Bis dahin dürfen unter bestimmten Auflagen und unter Berücksichtigung der Übergangsfristen weiter Gas- oder Ölheizungen installiert werden.
Vorhandene Anlagen, die vor dem 1.1.2024 installiert wurden, dürfen in Bestandsgebäuden aber unabhängig vom Anteil Erneuerbarer Energien bis Ende 2044 weiter betrieben werden. Auch Reparaturen sind möglich.
Klimabewusst heizen: Die Erfüllungsoptionen
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist technologieneutral. Deswegen stehen für die Erfüllung der 65 %-EE-Forderung auch verschiedene vereinfachte Erfüllungsoptionen zur Verfügung. Wählt man eine dieser Optionen, gilt die gesetzliche Anforderung als erfüllt. Möglich sind zum Beispiel
Dabei ist zu beachten, dass es je nach Erfüllungsoption weitere Bedingungen geben kann, zum Beispiel zur Dämmung des Gebäudes.
Unabhängig von den erwähnten Optionen sind auch andere Lösungen denkbar, diese müssen jedoch über den rechnerischen Nachweis gemäß DIN V 18599 nachgewiesen werden.
Das GEG und die Vorgaben zur Nutzung Erneuerbarer Energien ist eng mit dem Gesetz zur Kommunalen Wärmeplanung (WPG) verbunden. Das WPG tritt, wie das GEG, am 1. Januar 2024 in Kraft. Das WPG wurde am 17.11.2023 im Bundestag verabschiedet. Die Kommunale Wärmeplanung soll zeigen, ob es vor Ort ein klimafreundliches Wärmenetz (Fern- oder Nahwärme) oder ein Wasserstoffversorgungsnetz gibt oder geben wird, an die ein Gebäude angeschlossen werden kann. Dann gilt über den Anschluss an das Wärmenetz oder das Wasserstoffnetz die 65-Prozent-EE-Vorgabe als erfüllt. Für die kommunale Wärmeplanung gelten folgende Fristen: Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnern müssen die Wärmeplanung bis zum 30. Juni 2026 vorlegen. Kommunen unter 100.000 Einwohner haben dafür bis zum 30. Juni 2028 Zeit. Grundsätzlich besteht eine fünfjährige Übergangsfrist bis die 65% EE Anforderung eingehalten werden muss. Diese Pflicht kann durch Anschluss an ein Wärmenetz oder die 65 %-EE-Forderung auf andere Weise („Erfüllungsoptionen“) erfüllt werden.
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