Die Bundesregierung hält weiter an dem Zeitplan fest, das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) zum 1. Januar 2024 in Kraft treten zu lassen. Dazu wird der vorliegende Gesetzesentwurf voraussichtlich Ende Mai im Bundestag in erster Lesung beraten. Die zweite und evtl. dritte Lesung sind für Mitte/Ende Juni geplant. Ende Juni könnte es damit zu einer Verabschiedung des Gesetzes kommen. Anschließend folgt eine zweiwöchige Frist, in der der Bundesrat ein Veto einlegen und den Entwurf an den Bundestag zurückgeben könnte. Ob dieser übliche parlamentarische Prozess aber tatsächlich bis zur Sommerpause abgeschlossen sein wird, ist aufgrund der vielen Diskussionen noch unklar – ebenso, welche Vorgaben für Heizungen dann tatsächlich beschlossen sind.
Ab dem 1. Januar 2024 soll möglichst jede neu eingebaute Heizung mit mindestens 65 Prozent Erneuerbarer Energie betrieben werden.
Bestehende Heizungen können weiterlaufen und repariert werden.
Die Pflicht zum Umstieg auf Heizungen mit 65 Prozent Erneuerbarer Energie ab dem 1. Januar 2024 gilt nur für den Einbau neuer
Heizungen.
Es gibt keine sofortige Austauschpflicht für bestehende Heizungen. Sie können weiter genutzt werden. Auch
kaputte Heizungen können repariert werden.
Das Gesetz ist pragmatisch und bewusst
technologieneutral ausgestaltet: Eigentümer können individuelle Lösungen umsetzen. Sie können den Erneuerbaren-Anteil (mindestens 65 Prozent) auch rechnerisch
nachweisen.
Oder sie wählen zwischen verschiedenen gesetzlich
vorgesehenen Möglichkeiten für mindestens 65 Prozent Erneuerbares Heizen: Anschluss an ein Wärmenetz, elektrische Wärmepumpe, Stromdirektheizung, Hybridheizung (Kombination aus Erneuerbaren-Heizung
und Gas- oder Ölkessel), Heizung auf der Basis von Solarthermie. Außerdem gibt es unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit so genannter „H2-Ready“-Gasheizungen, also Heizungen, die auf 100
Prozent Wasserstoff umrüstbar sind.
Für bestehende Gebäude sind weitere Optionen
vorgesehen: Biomasseheizung, Gasheizung, die nachweislich erneuerbare Gase nutzt – mindestens zu 65 Prozent Biomethan, biogenes Flüssiggas oder Wasserstoff.